Jahressteuergesetz verabschiedet

vom Bundestag am 16. Dezember 2022 bestätigt

Hier einige wichtige Punkte:

  • Für Wohngebäude, die ab dem 1.1.2023 fertig gestellt werden, gilt bereits der lineare AfA-Satz von 3,0 Prozent.
  • Für kleine Photovoltaik-Anlagen soll rückwirkend bereits ab dem 1.1.2022 der Anwendungszeitpunkt der Ertragsteuerbefreiung gelten.
  • Gestrichen werden soll die Voraussetzung, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss. Begünstigt werden auch hierdurch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden (bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Geschäftseinheit).
  • Bis 2026 wude die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für die Herstellung von Mietwohnungen verlängert. Die Abschreibungshöhe beträgt bis zu 5 Prozent pro Jahr, Baukostenobergrenze 4.800 Euro pro Quadratmeter. Voraussetzung: die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 werden erfüllt. In den Jahren 2023 bis 2026 muss der Bauantrag oder die Bauanzeige gestellt werden.  
  29. Dezember 2022
  Kategorie: Aktuelles · Gesetze und Recht